R1S.2013.05114 Seite 7 sprünglichen Zustandes nicht erschwert. Dem Argument der Rekurrentin, die Ausnahmebewilligung für das Provisorium sei in zeitlicher Hinsicht schon über die Gebühr beansprucht worden, ist zu entgegnen, dass nicht gegen den Bauentscheid vom 18. März 2003 verstossen und nun erstmalig um eine Verlängerung ersucht wurde. Schon deshalb kann dies der Rekursgegnerschaft nicht entgegengehalten werden. Das Gesagte bedeutet aber nicht, dass die lange Dauer des Bestehens bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht auch berücksichtigt werden müsste.