Die Fristverlängerung hat einzig eine zeitliche Ausdehnung der bestehenden, örtlich begrenzten Beeinträchtigung des Spitalparks und des Erscheinungsbildes der unmittelbar benachbarten schützenswerten Gebäude zur Folge. Darüber hinaus erfolgen keine zusätzlichen Eingriffe, insbesondere nicht in die Substanz des Gartens, und wird die Wiederherstellung des ur-