24 RPG betreffen. Vorliegend ist indes offensichtlich eine sogenannte innenliegende Freihaltezone gegeben, womit die angefochtene Baubewilligung nicht eine Baute ausserhalb der Bauzonen betrifft. Damit ist die Rekurrentin vorliegend auf die Anfechtungsgründe, die sich aus dem III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG ergeben, beschränkt. Auch aus diesem Grund ist auf die fragliche Rüge nicht weiter Bezug zu nehmen.