R1S.2013.05114 Seite 6 nicht mehr erweitert werden. Dem ist zuzustimmen. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (§ 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]). Nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für eine Erweiterung der Rekursanträge oder eine Ergänzung der Rekursbegründung; hingegen sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird (§ 20a Abs. 2 VRG; vgl. Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.