Danach könne der Rückbau des Bettenhauses bis Mitte 2015 erfolgen. Die gesundheitspolitischen Interessen an einem funktionierenden, den gesetzlichen Anforderungen und den Nutzerbedürfnissen entsprechenden Spitalbetrieb würden schwer wiegen. 3.4.1. In ihrer Replik macht die Rekurrentin erstmals geltend, das Bettenhausprovisorium stehe in der Freihaltezone. Folglich müsse die Standortgebundenheit nachgewiesen werden (Art. 24 des Raumplanungsgesetzes [RPG]). 3.4.2. Nach Auffassung der Baudirektion ist diese Rüge verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Rekursbegründung dürfe im Rahmen der Replik