Das öffentliche Interesse am Schutz der Baute oder Anlage sei gegen das ebenfalls öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens abzuwägen. Es würden keine hinreichenden öffentlichen Interessen bestehen, welche die Fortdauer des schweren Eingriffs in die Schutzobjekte rechtfertigten. Der Eingriff in das Erscheinungsbild der Gartenanlage und der geschützten Gebäude daure schon übermässig lange an.