R1S.2013.05114 Seite 4 204 Abs. 1 PBG müsse bei Bauvorhaben an Schutzobjekten eine Interessenabwägung erfolgen. Die Bewilligungsbehörde habe das ihr zukommende Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt und die kantonale Denkmalpflege hätte das Projekt nicht genehmigt, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die angeführten baulichen Anpassungen schon ausgeführt seien. Das öffentliche Interesse am Schutz der Baute oder Anlage sei gegen das ebenfalls öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens abzuwägen.