F. Mit Replik vom 10. Februar 2014 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest und stellte zusätzlich den Eventualantrag, es sei das Bettenhausprovisorium sofort nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, spätestens aber bis 30. Juni 2015, vollständig abzubrechen und es sei die ursprüngliche Gestaltung des Spitalparks wieder vollständig herzustellen. Mit Dupliken vom 5. März 2014 hielten die Rekursgegnerinnen an ihren Anträgen fest. Mit Triplik vom 20. März 2014 nahm die Rekurrentin zu den Dupliken Stellung. G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: