Nach durchgeführter Vernehmlassung zu diesem Antrag wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2013 auf die Bewilligung der verlängerten Befristung des Bettenhausprovisoriums beschränkt. E. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin. R1S.2013.05114 Seite 2 Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.