{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0055-2014_2014-05-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0055-2014_vom_16._mai_2014.pdf", "Checksum": "1cef38eae19e7ad00ae4ef71df6c649a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0055/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:14", "Checksum": "f518f281d8fb2eb61d037656b51dd2ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen.\n\nDa von der vorliegend angefochtenen Fristverlängerung nur noch während\nder kurzen Zeit von rund einem Jahr Gebrauch gemacht werden kann und\neine vorgängige Beseitigung des Bettenhausprovisoriums während der\nDauer des Rechtsmittelverfahrens offensichtlich unverhältnismässig wäre\nund für die Bauherrschaft einen schweren Nachteil darstellen würde, rechtfertigt es sich, dem Lauf der Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid im Sinne von § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) die aufschiebende Wirkung vollumfänglich zu\nentziehen. Somit ist die Verlängerung der befristeten Bewilligung gemäss\nDispositivziffer II der angefochtenen Baubewilligung einstweilen rechtswirksam.\n\n[….]\n\nR1S.2013.05114 Seite 12\n"}