{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0055-2014_2014-05-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0055-2014_vom_16._mai_2014.pdf", "Checksum": "1cef38eae19e7ad00ae4ef71df6c649a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0055/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:14", "Checksum": "f518f281d8fb2eb61d037656b51dd2ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen.\n\nR1S.2013.05114 Seite 9\nnem Interesse dienen, das Bettenhausprovisorium leer stehen zu lassen,\nsoweit es nicht als Rochadefläche für das streitbetroffene Vorhaben dient.\nAn dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Dispositivziffer II des\nangefochtenen Beschlusses das Provisorium zu entfernen ist, sobald es\nseinen Zweck erfüllt hat. Die bis spätestens 30. Juni 2015 angesetzte Frist\ndarf somit nicht aus zweckwidrigen Gründen ausgeschöpft werden (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 4.3.).\n\n4.1.\nMit ihrer Replik stellte die Rekurrentin den zusätzlichen Eventualantrag, es\nsei das Bettenhausprovisorium sofort nach Abschluss der Sanierungsarbeiten im Bettenhaus Ost III, spätestens aber bis am 30. Juni 2015, vollständig\nabzubrechen und es sei die ursprüngliche Gestaltung des Spitalparks wieder vollständig herzustellen. Zur Begründung bringt sie vor, die Baudirektion scheine in ihrer Rekursantwort davon auszugehen, dass mit dem Abbruch erst ab 1. Juli 2015 begonnen werden müsse. Dementsprechend führe die Baudirektion in ihrer Rekursantwort aus, das Universitätsspital benötige nach dem auf Ende 2014 geplanten Abschluss der Bauarbeiten noch\nca. sechs Monate Zeit für den Umzug und die vollständige Räumung des\nBettenhausprovisoriums (act. 24, Ziff. 24).\n\n4.2.\nDie Baudirektion hält den neuen Eventualantrag für verspätet, weil Rekursantrag und Rekursbegründung nach Ablauf der Rekursfrist nicht erweitert\nwerden könnten. In materieller Hinsicht entspreche der Eventualantrag\npraktisch vollumfänglich der Dispositivziffer II der angefochtenen Baubewilligung und sei darum obsolet. Die Terminierung der Umbauarbeiten lasse\neinen Abbruch des Bettenhausprovisoriums bis Mitte 2015 zu.\n\n4.3.\nDer zusätzliche Eventualantrag ist verspätet. Zur Begründung wird auf\nobenstehende Ausführungen unter Ziffer 3.4.2. verwiesen. Bemerkungsweise ist anzufügen, dass die Rekurrentin nicht darlegt, inwiefern die fragliche Anordnung fehlerhaft sein soll, vielmehr ist sie selbst der Auffassung,\nder Wortlaut sei \"klar und unmissverständlich\". Wie die Rekurrentin ausführt, muss die Baute, \"sobald sie ihren Zweck erfüllt hat\", spätestens aber\nbis 30. Juni 2015, beseitigt werden. Der Abbruch muss somit nach dem kla-\n\nR1S.2013.05114 Seite 10\nren Wortlaut von Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses bis spätestens 30. Juni 2015 abgeschlossen sein. In erster Linie aber hängt der\nZeitpunkt, bis zu dem der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden\nmuss, davon ab, wie lange das Bettenhausprovisorium seinem Zweck als\nRochadefläche für die baulichen Massnahmen im Bettenhaus Ost III dient.\nSobald das Bettenhaus Ost III wieder voll bezogen ist, ist der Rückbau des\nProvisoriums an die Hand zu nehmen und die ursprüngliche Gestaltung des\nParks wieder herzustellen.\n\n5.\nZusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n6.\nDem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt\nwurde. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (§ 25\nAbs. 2 VRG). Für Rekursverfahren betreffend die Erteilung von Baubewilligungen enthält § 339 PBG eine Spezialbestimmung über die aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels soll verhindern, dass der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens verändert oder zerstört und damit ein Zustand geschaffen wird, der das Wirksamwerden des rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids erschwert oder gar\nverunmöglicht. In gegen Baubewilligungen angehobenen Rekursverfahren\nbildet daher die aufschiebende Wirkung des Rekurses im Umfang von\n§ 339 Abs. 1 PBG die Regel. Ausnahmsweise kann die Rekursinstanz dem\nRechtsmittel die aufschiebende Wirkung aus besonderen Gründen entziehen.\n\nWenn sich bei der Anfechtung von befristeten Baubewilligungen das\nRechtsmittelverfahren und die Befristung zeitlich überschneiden, wird der\nStreitgegenstand sowohl durch die aufschiebende Wirkung als auch durch\nderen Entzug präjudiziert. In solchen Fällen ist aufgrund einer umfassenden\nInteressenabwägung zu entscheiden, ob der Rekurs aufschiebende Wirkung entfalten soll. Dabei können auch die Prozessaussichten mit erwogen\nwerden, sofern sie klar zu Tage treten (vgl. Verfügung des Präsidenten der\nBaurekurskommission I vom 30. April 2004 im Rekursverfahren G.-\n\nR1S.2013.05114 Seite 11\nNrn. R1.2004.05061 und 05063 in BEZ 2004 Nr. 43;\nwww.baurekursgericht-zh.ch).\n\n"}