{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0055-2014_2014-05-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0055-2014_vom_16._mai_2014.pdf", "Checksum": "1cef38eae19e7ad00ae4ef71df6c649a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0055/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:14", "Checksum": "f518f281d8fb2eb61d037656b51dd2ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen.\n\nR1S.2013.05114 Seite 7\nsprünglichen Zustandes nicht erschwert. Dem Argument der Rekurrentin,\ndie Ausnahmebewilligung für das Provisorium sei in zeitlicher Hinsicht\nschon über die Gebühr beansprucht worden, ist zu entgegnen, dass nicht\ngegen den Bauentscheid vom 18. März 2003 verstossen und nun erstmalig\num eine Verlängerung ersucht wurde. Schon deshalb kann dies der Rekursgegnerschaft nicht entgegengehalten werden. Das Gesagte bedeutet\naber nicht, dass die lange Dauer des Bestehens bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht auch berücksichtigt werden müsste. Mit der zeitlich befristeten,\nreversiblen Beeinträchtigung der Schutzobjekte darf nicht gegen Sinn und\nZweck der auf die Erhaltung von Schutzobjekten abzielenden heimatschutzrechtlichen Vorschriften verstossen werden. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der Schutzzweck grundsätzlich ohne zeitlichen\nUnterbruch erfüllt wird. Je länger das Bettenhausprovisorium besteht, desto\nmehr verlieren die Argumente der Befristung und der Reversibilität an Gewicht bzw. desto schwerwiegender ist der Eingriff in die Schutzobjekte zu\nwerten und desto bedeutender müssen die Interessen sein, die dies rechtfertigen. Dem ist bei der Verlängerung der befristeten Baubewilligung dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Interessenabwägung das Ausmass des Eingriffs über die gesamte Bestandesdauer beurteilt und den Interessen gegenübergestellt wird, mit denen der Eingriff über die Zeit begründet wurde. Mit dieser Gesamtschau wird jede Verkettung von kurzzeitig\nbefristeten Bewilligungen, die jeweils damit begründet würden, dass wegen\nder nur kurzen Dauer keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (\"Salamitaktik\"), nachhaltig verhindert.\n\nDas Bettenhausprovisorium besteht seit rund zehn Jahren. Damit aufsummiert ändert die einmalige Verlängerung um maximal ca. 15 Monate nichts\nErhebliches an der Schwere des Eingriffs in die Schutzobjekte. Besondere\nGründe, weshalb der ursprüngliche Zustand gerade jetzt wieder hergestellt\nwerden muss, liegen nicht vor.\n\n3.5.2.\nDen öffentlichen, denkmalpflegerischen Interessen sind die gewichtigen,\nebenfalls öffentlichen Interessen der Bauherrschaft bzw. des Universitätsspitals an der verlängerten Nutzung des Bettenhausprovisoriums gegenüber zu stellen. Soweit die Rekurrentin Art und Umfang der im Bettenhaus\nOst III geplanten baulichen Massnahmen bestreitet, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerschaft verwiesen werden. Zu bemer-\n\nR1S.2013.05114 Seite 8\nken ist, dass in den Projektplänen mit Rot (Neu) und Gelb (Abbruch) auch\nVeränderungen der inneren Raumaufteilung eingezeichnet sind, die offensichtlich nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Baubewilligung\nsind, sondern schon im Rahmen des abgeschlossenen Umbaus ausgeführt\nwurden.\n\nDie Gründe, weshalb insbesondere für den anstehenden Fensteraustausch, wofür wegen asbesthaltiger Bauteile Unterdruckzonen eingerichtet\nwerden müssen, jeweils zwei Geschosse geräumt werden müssen, hat die\nBaudirektion plausibel dargelegt. Das gewählte, etappierte Bauprogramm\nund die notwendige Bauzeit sind sachlich begründet. Ausserdem ist der\nBauherrschaft mit Blick auf die spitalspezifischen, betrieblichen Bedürfnisse\neine gewisse planerische Freiheit einzuräumen. Da die Bauarbeiten bereits\nim Januar 2014 aufgenommen wurden, erübrigt es sich im heutigen Zeitpunkt ohnehin, auf die von der Rekurrentin in Frage gestellte Bauplanung\nnoch weiter einzugehen. Eine Beschleunigung der Arbeiten ist kaum mehr\nmachbar und führte jedenfalls nicht zu einer wesentlich früheren Wiederherstellung des Parks.\n\nDie weitere Verwendung des Bettenhausprovisoriums ist für das Universitätsspital von grossem Vorteil. Es ist vom Bettenhaus Ost aus direkt zugänglich und seine ursprüngliche Zweckbestimmung entspricht auch den\naktuellen Bedürfnissen. Insofern drängt sich diese Lösung geradezu auf.\nSoweit ist festzuhalten, dass den gewichtigen öffentlichen Interessen an\nden baulichen Massnahmen im Bettenhaus Ost III, an einem reibungslosen\nSpitalbetrieb während der Bauzeit und an der weiteren Verwendung des\nschon vorhandenen Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit keine\nüberwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegenstehen.\n\nDer Umstand, dass das Bettenhausprovisorium schon seit dem Jahr 2004\nbesteht, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich um eine erstmalige Verlängerung für eine relativ kurze Zeit handelt, die zudem nach wie\nvor mit dem ursprünglichen Zweck des Provisoriums – Rochadefläche für\ndie Sanierung der Bettenhäuser Ost I, II und III – begründet wird.\n\nWeil schon die teilweise Nutzung des Provisoriums das oben ausgeführte\nüberwiegende Interesse begründet, ist im Weiteren unerheblich, ob während der Bauarbeiten im Bettenhaus Ost III freie Kapazitäten im Bettenhausprovisorium anderweitig genutzt werden. In denkmalpflegerischer Hinsicht hat dies offensichtlich keinerlei Auswirkungen. Zudem würde es kei-\n\n"}