{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0055-2014_2014-05-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0055-2014_vom_16._mai_2014.pdf", "Checksum": "1cef38eae19e7ad00ae4ef71df6c649a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0055/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:14", "Checksum": "f518f281d8fb2eb61d037656b51dd2ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen.\n\nR1S.2013.05114 Seite 5\nligt worden sei, noch nicht vollständig abgeschlossen. Im Zentrum stehe die\nErneuerung der Fenster, auf deren Ersatz man bei der Totalsanierung aus\nGründen des Denkmalschutzes habe verzichten müssen. Die sanierten\nOriginalfenster hätten sich im Nachhinein als untauglich erwiesen; die\nmangelhaften und nicht mehr wetterdichten Fenster müssten dringend ersetzt werden. Die Missstände hätten dazu geführt, dass die kantonale\nDenkmalpflege dem Ersatz der Fenster zugestimmt habe. Weitere Anpassungen beträfen Wandschütze und Handläufe in den Korridoren, die Höhersetzung von Bettenleuchten und PUT (Patienten-Universalterminals),\nBodenanpassungen im Schwellenbereich der Nasszellen, Absturzsicherungen bei den Terrassen- und Balkonbrüstungen, die Nachrüstung von Zutrittskontrollen zu den Stationszimmern und den Anschluss von Türen an\ndie Brandfallsteuerung. Damit werde nachträglich derselbe Standard erreicht wie in den Bettenhäusern Ost I und II, die in den Jahren 2010-2013\nsaniert worden seien und bei denen die Anpassungen bereits in die Planung und Realisierung eingeflossen seien. Wegen der Asbestsanierung\nmüssten die einzelnen Geschosse komplett geräumt und die Bauarbeiten\nzeitlich gestaffelt und geschossweise während des in den anderen Geschossen laufenden Spitalbetriebs durchgeführt werden. Die Weiterführung\ndes Spitalbetriebs in den übrigen Geschossen sei aus Kapazitätsgründen\nund aus erschliessungstechnischen Gründen (Erschliessung des Osttrakts\nIV) notwendig. Als Ersatz für die wegfallenden Betten in jeweils zwei der\ninsgesamt sieben Geschosse werde das Bettenhausprovisorium weiterhin\nbenötigt. Die Arbeiten seien in der zweiten Januarwoche 2014 aufgenommen worden und würden bis Ende 2014 abgeschlossen. In kürzerer Zeit sei\ndas Vorhaben nicht ausführbar. Danach könne der Rückbau des Bettenhauses bis Mitte 2015 erfolgen. Die gesundheitspolitischen Interessen an\neinem funktionierenden, den gesetzlichen Anforderungen und den Nutzerbedürfnissen entsprechenden Spitalbetrieb würden schwer wiegen.\n\n3.4.1.\nIn ihrer Replik macht die Rekurrentin erstmals geltend, das Bettenhausprovisorium stehe in der Freihaltezone. Folglich müsse die Standortgebundenheit nachgewiesen werden (Art. 24 des Raumplanungsgesetzes [RPG]).\n\n3.4.2.\nNach Auffassung der Baudirektion ist diese Rüge verspätet, weshalb darauf\nnicht einzutreten sei. Die Rekursbegründung dürfe im Rahmen der Replik\n\nR1S.2013.05114 Seite 6\nnicht mehr erweitert werden. Dem ist zuzustimmen. Die Rekursfrist ist eine\ngesetzliche Verwirkungsfrist (§ 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]).\nNach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für eine Erweiterung der Rekursanträge oder eine Ergänzung der Rekursbegründung; hingegen sind\nneue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird (§ 20a Abs. 2 VRG; vgl.\nAlain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 22\nRz. 13).\n\nSoweit die Rekurrentin in Ergänzung ihrer Rekursschrift die mangelnde Zonenkonformität bzw. hinsichtlich einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24\nRPG (in Verbindung mit § 40 Abs. 1 PBG) die fehlende Standortgebundenheit geltend machen will, erweist sich diese neue Rekursbegründung als\nverspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Ausserdem kann zwar die\nRekurrentin nach § 338a Abs. 2 PBG Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anfechten, sofern die Anfechtungsgründe\neinschlägig sind, also etwa die Voraussetzungen von Art. 24 RPG betreffen. Vorliegend ist indes offensichtlich eine sogenannte innenliegende Freihaltezone gegeben, womit die angefochtene Baubewilligung nicht eine\nBaute ausserhalb der Bauzonen betrifft. Damit ist die Rekurrentin vorliegend auf die Anfechtungsgründe, die sich aus dem III. Titel oder § 238 Abs.\n2 PBG ergeben, beschränkt. Auch aus diesem Grund ist auf die fragliche\nRüge nicht weiter Bezug zu nehmen.\n\n3.5.1.\nDer hohe Stellenwert der vorliegend betroffenen Schutzobjekte ist unbestritten und muss hier nicht weiter ausgeführt werden. Zu prüfen ist zunächst, inwiefern die Fristverlängerung für den Rückbau des Provisoriums\nzu einer weitergehenden Beeinträchtigung der Schutzobjekte führt und welches Interesse an einer sofortigen Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustandes besteht.\n\nDie Fristverlängerung hat einzig eine zeitliche Ausdehnung der bestehenden, örtlich begrenzten Beeinträchtigung des Spitalparks und des Erscheinungsbildes der unmittelbar benachbarten schützenswerten Gebäude zur\nFolge. Darüber hinaus erfolgen keine zusätzlichen Eingriffe, insbesondere\nnicht in die Substanz des Gartens, und wird die Wiederherstellung des ur-\n\n"}