{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0055-2014_2014-05-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0055-2014_vom_16._mai_2014.pdf", "Checksum": "1cef38eae19e7ad00ae4ef71df6c649a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0055/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:14", "Checksum": "f518f281d8fb2eb61d037656b51dd2ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen.\n\n3.1.\nDie Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses zusammengefasst\nvor, das Bettenhausprovisorium stehe in der denkmalgeschützten Parkanlage und in unmittelbarer Nähe der ebenfalls denkmalgeschützten Bettenhäuser Ost und West. Sie weist auf die hohe denkmalpflegerische Bedeutung des Spitals und der Gartenanlage hin. Das Provisorium stelle einen\nschwerwiegenden Eingriff in die Schutzobjekte dar, weshalb die entsprechende Baubewilligung nur zweckgebunden und befristet erteilt worden sei.\nIhre Recherchen hätten ergeben, dass die baulichen Anpassungen, mit\nwelchen die Verlängerung des Provisoriums begründet werde, mehrheitlich\nbereits abgeschlossen seien. Die noch anstehenden Bauarbeiten im Bettenhaus Ost III (Ersatz der Fenster, kleinere Elektroarbeiten, Anpassungen\nin den Sanitärzonen) könnten nach ihrer Schätzung in weniger als einem\nhalben Jahr bis Ende April 2014 und nicht erst bis Ende 2014 erledigt werden. Eine Asbestsanierung sei gemäss Bauentscheid nicht vorgesehen.\nDeshalb sei es nicht gerechtfertigt, das Provisorium bis Mitte 2015 zu erhalten. Sie befürchte, dass daraus ein Dauerprovisorium werde. Gemäss §\n\nR1S.2013.05114 Seite 4\n204 Abs. 1 PBG müsse bei Bauvorhaben an Schutzobjekten eine Interessenabwägung erfolgen. Die Bewilligungsbehörde habe das ihr zukommende Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt und die kantonale Denkmalpflege hätte das Projekt nicht genehmigt, wenn ihr bewusst gewesen wäre,\ndass die angeführten baulichen Anpassungen schon ausgeführt seien. Das\nöffentliche Interesse am Schutz der Baute oder Anlage sei gegen das\nebenfalls öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens abzuwägen. Es würden keine hinreichenden öffentlichen Interessen bestehen,\nwelche die Fortdauer des schweren Eingriffs in die Schutzobjekte rechtfertigten. Der Eingriff in das Erscheinungsbild der Gartenanlage und der geschützten Gebäude daure schon übermässig lange an. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Bauherrschaft bzw. die Spitalleitung sowohl in der Vergangenheit als auch beim anstehenden Projekt\nunverständliche und fragwürdige Planungsentscheide getroffen habe, die\nzu einer Verzögerung von drei bis vier Jahren geführt hätten. Schliesslich\nvermutet die Rekurrentin, dass das Bettenhausprovisorium auch noch für\nandere Zwecke, als sie in der Baubewilligung vorgesehen seien, genutzt\nwerden soll.\n\n3.2.\nDie Vorinstanz führt aus, die baulich umfangreichste Arbeit betreffe den Ersatz der Fenster, der wegen des asbesthaltigen Anschlagkittes mit einer\nAsbestsanierung unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen einhergehen müsse. Es sei ihr ein grosses Anliegen, dass der Park nicht mit Bauten\nüberstellt werde und von solchen frei bleibe. Durch die bewilligte Verlängerung des Bestandes des Provisoriums erfolge kein neuer materieller Eingriff\nin den inventarisierten Spitalpark. Im Vergleich zur bisherigen Bestandesdauer von rund 10 Jahren sei die Verlängerung um 15 Monate eher untergeordnet. Demgegenüber seien die Ausführungen der Bauherrschaft zu\nden geplanten Arbeiten glaubhaft. Die Interessen des Denkmalschutzes\nwürden die Interessen der Bauherrschaft an der Ausführung der Sanierungsarbeiten in Bettenhaus Ost III nicht überwiegen.\n\n3.3.\nDie Baudirektion erklärt, aufgrund der Erfahrungen aus dem Betrieb des in\nden Jahren 2004-2007 totalsanierten Bettenhauses Ost III habe sich gezeigt, dass gewisse bauliche Anpassungen nötig seien. Mithin sei die Sanierung der Bettenhäuser Ost I-III, für die das Bettenhausprovisorium bewil-\n\n"}