{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0055-2014_2014-05-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0055-2014_vom_16._mai_2014.pdf", "Checksum": "1cef38eae19e7ad00ae4ef71df6c649a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0055/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:14", "Checksum": "f518f281d8fb2eb61d037656b51dd2ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 16.05.2014 BRGE I Nr. 0055/2014\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Befristete Spitalbaute in einem schützenswerten Park (Bettenhausprovisorium USZ). | Abweisung der Verbandsbeschwerde gegen die Verlängerung des seit rund zehn Jahren bestehenden Provisoriums. Die Verlängerung um ca. 15 Monate ändert nichts Erhebliches an der Schwere des Eingriffs in das Schutzobjekt. Den gewichtigen öffentlichen Interessen des Spitals an der weiteren Verwendung des Provisoriums für eine verhältnismässig kurze Zeit stehen keine überwiegenden denkmalpflegerischen Interessen entgegen.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2013.05114\nBRGE I Nr. 0055/2014\n\nEntscheid vom 16. Mai 2014\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Ulrich Weiss, Baurichter Walter\nBaumann, Gerichtsschreiber Andreas Mahler\n\nin Sachen Rekurrentin\nZürcherische Vereinigung für Heimatschutz, Eichstrasse 29, 8045 Zürich\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n\n2. Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt, Stampfenbachstrasse 110,\n8090 Zürich\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 1622/13 vom 1. Oktober 2013; Baubewilligung für Sanierung Bettenhaus OST, Kat.-Nr. FL3298, Gloriastrasse 27\nund 27a (Rämistrasse 100), Zürich 7 - Fluntern\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 1. Oktober 2013 erteilte die Bausektion Stadt Zürich der\nBaudirektion Kanton Zürich die baurechtliche Bewilligung für Sanierungsarbeiten im Bettenhaus Ost III und verlängerte die befristete Bewilligung für\ndas Bettenhausprovisorium auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL3298 an der\nGloriastrasse 27 bzw. 27a in Zürich.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 8. November 2013 fristgerecht Rekurs beim\nBaurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des\nEntscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.\n\nC.\nMit Verfügung vom 12. November 2013 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingabe vom 18. November 2013 ersuchte die Baudirektion um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bezüglich der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau des Bettenhauses Ost.\n\nNach durchgeführter Vernehmlassung zu diesem Antrag wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2013 auf die Bewilligung der verlängerten Befristung des Bettenhausprovisoriums beschränkt.\n\nE.\nMit Eingabe vom 17. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung\ndes Rekurses unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin.\n\nR1S.2013.05114 Seite 2\nDie Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ebenfalls\ndie Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.\n\nF.\nMit Replik vom 10. Februar 2014 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen\nfest und stellte zusätzlich den Eventualantrag, es sei das Bettenhausprovisorium sofort nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, spätestens aber bis\n30. Juni 2015, vollständig abzubrechen und es sei die ursprüngliche Gestaltung des Spitalparks wieder vollständig herzustellen.\n\nMit Dupliken vom 5. März 2014 hielten die Rekursgegnerinnen an ihren Anträgen fest. Mit Triplik vom 20. März 2014 nahm die Rekurrentin zu den\nDupliken Stellung.\n\nG.\nAuf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) ist aufgrund des\nVerbandsbeschwerderechtes zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a\nAbs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. Soweit dies bei einzelnen Rügen nicht zutrifft, wird es im Rahmen der\nnachfolgenden Erwägungen darzulegen sein.\n\n2.\nDas Baugrundstück Kat.-Nr. FL3298 liegt teils in der Freihaltezone F gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO), teils ist es gemäss\ngeltender BZO nicht zoniert (Zonierung nach Bauordnung 1963). Es ist\n\nR1S.2013.05114 Seite 3\nüberstellt mit der Spitalanlage des Universitätsspitals Zürich (USZ) und\ndem dazugehörigen Park. Der Park und die Gebäude sind im Inventar der\nüberkommunalen Schutzobjekte des Kantons aufgeführt. Die Gartenanlage\nist ausserdem im kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und\nAnlagen aufgeführt.\n\nMit Bauentscheid vom 18. März 2003 (act. 5.5) erteilte die Vorinstanz die\nBewilligung für den Umbau des Bettenhauses Ost I bis III sowie die befristete Bewilligung für das viergeschossige Bettenhausprovisorium im Bereich\ndes inventarisierten Parks. Es wurde verlangt, dass bis spätestens sechs\nMonate nach Bezug des Bettenhauses Ost I bis III das Provisorium entfernt\nund die ursprüngliche Gestaltung des Geländes wieder hergestellt werde.\nDie Bauarbeiten wurden im September 2013 abgeschlossen. Demnach hätte das Bettenhausprovisorium im Frühling 2014 abgebrochen werden müssen. Am 16. Juli 2013 ersuchte die Bauherrschaft indes um die mit vorliegend angefochtenem Beschluss bewilligte Fristverlängerung für den Rückbau des Provisoriums bis Mitte 2015, weil im Bettenhaus Ost III weitere\nbauliche Massnahmen nötig geworden seien, unter anderem der Ersatz der\nFenster, verbunden mit einer Asbestsanierung (asbesthaltige Anschlagkitte\nder Fenster).\n\n"}