Offenbar liegt die durchschnittliche Verweildauer mit 60 Tagen weit unter dem gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylG zulässigen Maximum von 140 Tagen (act. 17, S. 3). Damit ist klar, dass bei einem Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende grundsätzlich nicht von einem "Wohnen" (Absicht dauernden Verbleibens) ausgegangen werden kann, auf dessen Schutz die Grenzwerte der LSV originär zugeschnitten sind, bzw. die Annahme einer geringeren Lärmempfindlichkeit gerechtfertigt ist. 5. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. [….] R1S.2016.05131 Seite 6