Wenn nach Auffassung des Bundesgesetzgebers Wohnnutzungen in Gebieten mit einer ES IV strikt hätten verboten werden sollen, wäre dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen gewesen. Mit dem Wort "namentlich" in Art. 43 Abs. 1 lit. a bis lit. d LSV wird hingegen gerade klar, dass die den Empfindlichkeitsstufen entsprechenden Nutzungszonen nur indirekt und vor allem nicht abschliessend umschrieben werden sollten. Eine Wohnnutzung in einer der ES IV zugeordneten ZöBa ist daher auch in lärmrechtlicher Hinsicht durchaus möglich. Mithin ist das hier bewilligte Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende in der ZöBa Oe6 mit ES IV raumplanungs- und lärmrechtlich bewilligungsfähig.