Hätte die LSV Wohnnutzungen in einer Zone mit ES IV grundsätzlich ausschliessen wollen, würde es keinen Sinn ergeben, dass in den Anhängen zur LSV gleichwohl auch für die ES IV Grenzwerte vorgeschrieben werden, die mangels einer Beschränkung gemäss Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV – mithin unabhängig von der Empfindlichkeitsstufe – gerade für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gelten, das heisst für beide in Art. 2 Abs. 6 LSV genannten Nutzungsarten und damit auch für Wohnnutzungen. Wenn nach Auffassung des Bundesgesetzgebers Wohnnutzungen in Gebieten mit einer ES IV strikt hätten verboten werden sollen, wäre dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen gewesen.