d LSV die ES IV in Zonen festgesetzt werden soll, in denen stark störende Betriebe zulässig sind, namentlich in Industriezonen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass in Zonen, für welche eine ES IV festgesetzt worden ist, jegliche Wohnnutzung verboten sei (selbst in einer Industriezone, für welche praktisch immer eine ES IV festgesetzt wird, sind bestimmte Wohnnutzungen ausdrücklich zulässig, vgl. § 56 Abs. 4 PBG). Hätte die LSV Wohnnutzungen in einer Zone mit ES IV grundsätzlich ausschliessen wollen, würde es keinen Sinn ergeben, dass in den Anhängen zur LSV gleichwohl auch für die ES IV Grenzwerte vorgeschrieben werden, die mangels einer Beschränkung gemäss Art.