Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Asylsuchenden aufgrund von Zukunftsängsten, traumatischen Erlebnissen in der Vergangenheit, ethnischen, kulturellen und religiösen Konflikten sowie angesichts enger Platzverhältnisse in besonderem Masse des Schutzes vor übermässigen Immissionen bedürften. Es könne nicht hingenommen werden, dass die möglicherweise durch anstrengende und lebensgefährliche Flucht oder überstandene Kriegserlebnisse psychisch beeinträchtigten Personen übermässigem Lärm ausgesetzt seien, der zusätzlich ihre Gesundheit schädigen könne. 4. Die Rüge ist unbegründet.