Der Zweck der vorliegenden ZöBa werde in der Bau- und Zonenordnung (BZO) nicht näher umschrieben. Welche öffentliche Aufgabe hier erfüllt werden könne, werde durch die festgesetzte ES konkretisiert. In einer ZöBa mit – wie vorliegend – ES IV sei beispielsweise ein Werkhof denkbar. Ein Krankenhaus oder ein Altersheim wären hingegen unzulässig. Derlei mit Wohnnutzung verbundene Bauten seien in einer ZöBa anzusiedeln, für welche nicht die ES IV festgesetzt worden sei. Dasselbe gelte für ein Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende. Handkehrum wäre in einer ZöBa mit ES I bis III die Ansiedlung eines Werkhofs verfehlt.