R1S.2016.05131 Seite 3 Das Baugrundstück liege in der Zone für öffentliche Bauten (ZöBa). Zwar seien gemäss der Rechtsprechung in dieser Zone Wohnheime für Asylsuchende zonenkonform. Jedoch seien unabhängig hiervon sämtliche Regeln des einschlägigen Rechts zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 2 RPG). Hierzu gehörten auch die lärmrechtlichen Vorschriften. Mithin werde die Frage der Zonenkonformität eines Bauvorhabens auch aufgrund der festgesetzten ES entschieden. Der Zweck der vorliegenden ZöBa werde in der Bau- und Zonenordnung (BZO) nicht näher umschrieben.