3. Die Rekurrierenden machen zusammengefasst geltend, gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG) seien Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen. Die ES I bis III trügen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a bis lit. c der Lärmschutzverordnung (LSV) diesem Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung, weshalb sie in Zonen festgesetzt würden, in denen (auch) eine Wohnnutzung zulässig sei. Hingegen seien die Grenzwerte der ES IV grundsätzlich nicht auf eine Wohnnutzung ausgerichtet, da die ES IV gemäss Art. 43 Abs. 1 lit.