1. Die Rekurrentin 1 ist Stockwerkeigentümerin an der Pfingstweidstrasse Y, der Rekurrent 2 dauerhafter Mieter an der Pfingstweidstrasse Z. Die Rekurrierenden sind in naher Sichtdistanz zum Bauvorhaben wohnhaft und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung, weshalb sie zur Rekurserhebung legitimiert sind (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das in der Zone für öffentliche Bauten Oe6 gelegene, der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeteilte Baugrundstück Kat.-Nr. IQ7008 grenzt südlich an die Pfingstweidstrasse und westlich an die Duttweilerstrasse an.