F. In den Replik- und Duplikschriften vom 9. Januar 2017 und vom 1. Februar 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. G. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für die Begründung des Entscheides erforderlich ist. R1S.2016.05131 Seite 2 Es kommt in Betracht: