B. Mit Eingabe vom 10. November 2016 gelangten N. M. und C. C. rechtzeitig an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. C. Mit Verfügung vom 14. November 2016 nahm das Baurekursgericht vom Rekurseingang Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 14. Dezember 2016 die Abweisung des Rekurses. E. Auch die Bauherrschaft schloss mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 auf Abweisung des Rekurses, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden.