{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0054-2017_2017-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0054-2017_vom_21._april_2017.pdf", "Checksum": "88cb396b03045b40883629dc3cd4e056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0054/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2017 BRGE I Nr. 0054/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2017 BRGE I Nr. 0054/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2017 BRGE I Nr. 0054/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesverfahrenszentrum für Asyl. | Ein solches Zentrum ist in einer der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeteilten Zone für öffentliche Bauten (Oe6) in raumplanungs- und lärmrechtlicher Hinsicht bewilligungsfähig. 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Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Asylsuchenden aufgrund von Zukunftsängsten, traumatischen Erlebnissen in der Vergangenheit, ethnischen, kulturellen und religiösen Konflikten sowie angesichts enger Platzverhältnisse in besonderem Masse des Schutzes vor übermässigen Immissionen bedürften. Es könne nicht hingenommen werden, dass\ndie möglicherweise durch anstrengende und lebensgefährliche Flucht oder\nüberstandene Kriegserlebnisse psychisch beeinträchtigten Personen übermässigem Lärm ausgesetzt seien, der zusätzlich ihre Gesundheit schädigen könne.\n\n4.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Bauvorhaben liegt wie erwähnt in der ZöBa Oe6. Wie die Rekurrierenden selbst ausführen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt,\ndass Unterkünfte für Asylsuchende in der ZöBa zonenkonform sind, da es\nsich bei der Unterbringung von Asylsuchenden um eine (eminent) öffentliche Aufgabe handelt (VB 89/0204 in BEZ 1990 Nr. 24 = RB 1990 Nr. 60;\nBRKE I Nrn. 0041-0042/2010 in BEZ 2010 Nr. 20). Die Zuordnung der frag-\n\nR1S.2016.05131 Seite 4\nlichen Zone zur ES IV ändert daran nichts. Damit wird nicht der Zonenzweck bestimmt, sondern festgelegt, welche Belastungsgrenzwerte gelten.\nWird das erlaubte Mass überschritten, liegt darin kein Verstoss gegen die\nZonenordnung, sondern gegen die Lärmschutzvorschriften. Eine an sich\nzonenkonforme Nutzung kann somit aus Gründen des Lärmschutzes unzulässig sein. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Grenzwerte der\n‒ hier einzig massgeblichen – ES IV eingehalten sind. Mithin ist nicht noch\nersatzweise zu prüfen, ob auch die Grenzwerte der ES III oder gar der ES II\neingehalten wären, um hieraus im Verneinungsfalle die raumplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens abzuleiten, wie dies die Rekurrierenden tun. Aus dem Umstand, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV die\nES IV in Zonen festgesetzt werden soll, in denen stark störende Betriebe\nzulässig sind, namentlich in Industriezonen, lässt sich nicht der Schluss\nziehen, dass in Zonen, für welche eine ES IV festgesetzt worden ist, jegliche Wohnnutzung verboten sei (selbst in einer Industriezone, für welche\npraktisch immer eine ES IV festgesetzt wird, sind bestimmte Wohnnutzungen ausdrücklich zulässig, vgl. § 56 Abs. 4 PBG). Hätte die LSV Wohnnutzungen in einer Zone mit ES IV grundsätzlich ausschliessen wollen, würde\nes keinen Sinn ergeben, dass in den Anhängen zur LSV gleichwohl auch\nfür die ES IV Grenzwerte vorgeschrieben werden, die mangels einer Beschränkung gemäss Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV – mithin unabhängig von der Empfindlichkeitsstufe – gerade für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gelten, das heisst für beide in Art. 2 Abs. 6 LSV genannten\nNutzungsarten und damit auch für Wohnnutzungen. Wenn nach Auffassung\ndes Bundesgesetzgebers Wohnnutzungen in Gebieten mit einer ES IV\nstrikt hätten verboten werden sollen, wäre dies eindeutig zum Ausdruck zu\nbringen gewesen. Mit dem Wort \"namentlich\" in Art. 43 Abs. 1 lit. a bis lit. d\nLSV wird hingegen gerade klar, dass die den Empfindlichkeitsstufen entsprechenden Nutzungszonen nur indirekt und vor allem nicht abschliessend\numschrieben werden sollten. Eine Wohnnutzung in einer der ES IV zugeordneten ZöBa ist daher auch in lärmrechtlicher Hinsicht durchaus möglich.\nMithin ist das hier bewilligte Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende in\nder ZöBa Oe6 mit ES IV raumplanungs- und lärmrechtlich bewilligungsfähig.\n\nBemerkungsweise ist zu ergänzen, dass in der neueren Rechtsprechung\nohnehin die Tendenz zu erkennen ist, wonach die temporäre Unterbringung\nvon Asylsuchenden in einem Verfahrenszentrum wie dem vorliegend geplanten (maximal 140 Tage Aufenthalt) nicht als typische Wohnnutzung zu\n\nR1S.2016.05131 Seite 5\nbetrachten ist (VB.2006.00155 vom 28. Juni 2006, E. 2.2; vgl. auch den\nEntscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 14. März 1994 in AGVE\n1994, S. 367 ff.). Sinn und Zweck der Asylgesetzrevision, welche den Bau\nvon Bundesverfahrenszentren erforderlich macht (Art. 24 Abs. 1 AsylG), ist\ngerade eine deutliche Beschleunigung der Asylverfahren. Im Zentrum Juch\nin Zürich-Altstetten findet im Auftrag des Bundes seit dem Jahr 2014 ein\nTestbetrieb für beschleunigte Verfahren gemäss revidiertem Asylgesetz\nstatt. Offenbar liegt die durchschnittliche Verweildauer mit 60 Tagen weit\nunter dem gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylG zulässigen Maximum von 140 Tagen (act. 17, S. 3). Damit ist klar, dass bei einem Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende grundsätzlich nicht von einem \"Wohnen\" (Absicht\ndauernden Verbleibens) ausgegangen werden kann, auf dessen Schutz die\nGrenzwerte der LSV originär zugeschnitten sind, bzw. die Annahme einer\ngeringeren Lärmempfindlichkeit gerechtfertigt ist.\n\n5.\nZusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen.\n\n[….]\n\nR1S.2016.05131 Seite 6\n"}