{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0054-2017_2017-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0054-2017_vom_21._april_2017.pdf", "Checksum": "88cb396b03045b40883629dc3cd4e056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0054/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2017 BRGE I Nr. 0054/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2017 BRGE I Nr. 0054/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2017 BRGE I Nr. 0054/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesverfahrenszentrum für Asyl. | Ein solches Zentrum ist in einer der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeteilten Zone für öffentliche Bauten (Oe6) in raumplanungs- und lärmrechtlicher Hinsicht bewilligungsfähig. Abweisung des Nachbarrekurses."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "fd49d3b01b82616a0afb4a4e0c270e33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2017 BRGE I Nr. 0054/2017\nRegeste:\nBundesverfahrenszentrum für Asyl. | Ein solches Zentrum ist in einer der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeteilten Zone für öffentliche Bauten (Oe6) in raumplanungs- und lärmrechtlicher Hinsicht bewilligungsfähig. Abweisung des Nachbarrekurses.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2016.05131\nBRGE I Nr. 0054/2017\n\nEntscheid vom 21. April 2017\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert\n\nin Sachen Rekurrierende\n1. N. M., [….]\n2. C. C., [….]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n2. Amt für Hochbauten der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 21,\n8021 Zürich\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss Nr. 1536/16 vom 4. Oktober 2016; Baubewilligung\nfür Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende, Zürich 5 - Escher Wyss\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 4. Oktober 2016 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich\ndem Amt für Hochbauten der Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für\nein Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende auf dem Grundstück Kat.-\nNr. IQ7008. Dem Neubau sollen die Gebäudeadressen Duttweilerstrasse 5,\n7, 9 und 11 zugewiesen werden.\n\nB.\nMit Eingabe vom 10. November 2016 gelangten N. M. und C. C. rechtzeitig\nan das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Rekursgegnerschaft.\n\nC.\nMit Verfügung vom 14. November 2016 nahm das Baurekursgericht vom\nRekurseingang Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren.\n\nD.\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 14. Dezember 2016 die Abweisung des Rekurses.\n\nE.\nAuch die Bauherrschaft schloss mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 auf\nAbweisung des Rekurses, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten der Rekurrierenden.\n\nF.\nIn den Replik- und Duplikschriften vom 9. Januar 2017 und vom 1. Februar\n2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nG.\nAuf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend insoweit eingegangen,\nals dies für die Begründung des Entscheides erforderlich ist.\n\nR1S.2016.05131 Seite 2\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Rekurrentin 1 ist Stockwerkeigentümerin an der Pfingstweidstrasse Y,\nder Rekurrent 2 dauerhafter Mieter an der Pfingstweidstrasse Z. Die Rekurrierenden sind in naher Sichtdistanz zum Bauvorhaben wohnhaft und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung,\nweshalb sie zur Rekurserhebung legitimiert sind (§ 338a des Planungs- und\nBaugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\nDas in der Zone für öffentliche Bauten Oe6 gelegene, der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeteilte Baugrundstück Kat.-Nr. IQ7008 grenzt südlich\nan die Pfingstweidstrasse und westlich an die Duttweilerstrasse an.\n\nDas projektierte Bundesverfahrenszentrum für Asyl soll der Abwicklung der\nbeschleunigten Asylverfahren gemäss dem seit 1. Oktober 2016 in Kraft\nstehenden revidierten Asylgesetz dienen (Art. 24 Abs. 1 Asylgesetz\n[AsylG]). Es soll neben Büroräumen die Infrastruktur für die Betreuung, Unterbringung und Versorgung von maximal 360 Asylsuchenden enthalten.\nDie individuelle Höchstdauer des Aufenthaltes eines Asylsuchenden in einem Zentrum des Bundes beträgt 140 Tage (Art. 24 Abs. 4 AsylG).\n\n3.\nDie Rekurrierenden machen zusammengefasst geltend, gemäss Art. 3\nAbs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG) seien Wohngebiete vor\nschädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und\nErschütterungen möglichst zu verschonen. Die ES I bis III trügen gemäss\nArt. 43 Abs. 1 lit. a bis lit. c der Lärmschutzverordnung (LSV) diesem Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung, weshalb sie in Zonen festgesetzt\nwürden, in denen (auch) eine Wohnnutzung zulässig sei. Hingegen seien\ndie Grenzwerte der ES IV grundsätzlich nicht auf eine Wohnnutzung ausgerichtet, da die ES IV gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV in Zonen festgesetzt\nwerde in denen stark störende Betriebe zugelassen seien, namentlich in\nIndustriezonen.\n\nR1S.2016.05131 Seite 3\nDas Baugrundstück liege in der Zone für öffentliche Bauten (ZöBa). Zwar\nseien gemäss der Rechtsprechung in dieser Zone Wohnheime für Asylsuchende zonenkonform. Jedoch seien unabhängig hiervon sämtliche Regeln\ndes einschlägigen Rechts zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 2 RPG). Hierzu\ngehörten auch die lärmrechtlichen Vorschriften. Mithin werde die Frage der\nZonenkonformität eines Bauvorhabens auch aufgrund der festgesetzten ES\nentschieden. Der Zweck der vorliegenden ZöBa werde in der Bau- und Zonenordnung (BZO) nicht näher umschrieben. Welche öffentliche Aufgabe\nhier erfüllt werden könne, werde durch die festgesetzte ES konkretisiert. In\neiner ZöBa mit – wie vorliegend – ES IV sei beispielsweise ein Werkhof\ndenkbar. Ein Krankenhaus oder ein Altersheim wären hingegen unzulässig.\nDerlei mit Wohnnutzung verbundene Bauten seien in einer ZöBa anzusiedeln, für welche nicht die ES IV festgesetzt worden sei. Dasselbe gelte für\nein Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende. Handkehrum wäre in einer ZöBa mit ES I bis III die Ansiedlung eines Werkhofs verfehlt.\n\n"}