Eine derartige Verpflichtung wird denn auch üblicherweise im Rahmen des Hammerschlagsrechts von § 229 PBG statuiert. Eine entsprechende Anordnung liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Kompetenzbereich der örtlichen Baubehörden, ist ihnen doch in solchen Streitverfahren – wie erwähnt – eine Richterrolle zugewiesen. Der angefochtene Beschluss ist damit um eine entsprechende Nebenbestimmung zu ergänzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche sind auf dem zivilen Rechtsmittelweg geltend zu machen.