Steht aber wie vorliegend ausser Frage, dass ein Eingriff in die Substanz des Nachbargrundstücks für die Realisierung des Projekts unumgänglich ist (Abgrabungen, Entfernung der Hecke usw.), drängt sich zumindest die Verpflichtung zu einem Naturalersatz auf. So hat der Betroffene bei einem direkten Eingriff in die Substanz seines Grundstücks gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (vgl. BGE 111 II 24 ff). Eine derartige Verpflichtung wird denn auch üblicherweise im Rahmen des Hammerschlagsrechts von § 229 PBG statuiert.