Ebenso erweist sich die nach der üblichen Formel berechnete Entschädigung für die Inanspruchnahme des Drittgrundstücks von Fr. 664.-- korrekt und ist nicht zu bemängeln. Dieses Entgelt stellt aber richtigerweise nur eine Entschädigung dafür dar, dass der beanspruchte Boden vom Grundeigentümer vorübergehend nicht benutzt werden kann. Davon zu unterscheiden sind die vom Bauherrn zu tragenden Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die Behebung von durch - 3-