Auch in zeitlicher Hinsicht bewegt sich die bewilligte Beanspruchung des benachbarten Grundstücks im üblichen Rahmen. Eine vorübergehend eingeschränkte Nutzung des Gartens während rund vier Monaten bedeutend keinen besonders gravierenden Nachteil für die Nachbarn. Aufgrund der eindeutigen Interessenlage hat die Baubehörde die strittige Inanspruchnahme somit zu Recht gewährt.