Vorliegend lässt sich nicht bestreiten, dass die Rekurrierenden durch die Bauarbeiten Nachteile erleiden. So sind infolge der angeordneten Baugrubensicherung und der Bauabschrankungen Eingriffe in die benachbarte Gartenanlage notwendig (u.a. Abgrabungen, Entfernung der Hecke, des Drahtzaunes und teilweise des Gartensitzplatzes). Diese Beeinträchtigungen lassen sich aufgrund der erforderlichen Sicherungsmassnahmen nicht vermeiden. Sie beschränken sich jedoch auf einen verhältnismässig schmalen Grundstücksstreifen von nur 0,7 m. Auch in zeitlicher Hinsicht bewegt sich die bewilligte Beanspruchung des benachbarten Grundstücks im üblichen Rahmen.