Vorliegend liegt es auf der Hand, dass das teilweise bis an die Parzellengrenze ragende Mehrfamilienhaus ohne die Beanspruchung des Nachbargrundstücks nicht realisierbar ist. Es ist somit ein typischer Anwendungsfall von §§ 229 f. PGB gegeben. Dem Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens stehen die Befürchtungen und Interessen der betroffenen Nachbarn gegenüber. Vorliegend lässt sich nicht bestreiten, dass die Rekurrierenden durch die Bauarbeiten Nachteile erleiden.