29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Ferner sind allfällige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen (BRKE II Nr. 0270/2003 = BEZ 2004 Nr. 18, E. 7). 4.3 Im vorliegenden Fall ist die sachliche Notwendigkeit der vom privaten Rekursgegner nachgesuchten Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks im festgesetzten Umfang ausgewiesen. Zwar hat das Bundesgericht anlässlich eines Urteils im Zusammenhang mit dem altrechtlichen Hammerschlagsrecht - 2-