4.2 Rechtsgrundlage für das Hammerschlagsrecht gemäss §§ 229 f. PBG bildet Art. 695 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Danach sind die Kantone ermächtigt, nebst anderem insbesondere die Befugnis des Grundeigentümers zum Betreten des Nachbargrundstücks zu regeln.