{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-04-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0054-2014_2014-04-25.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_III_0054_2014_675.pdf", "Checksum": "a0ad0bfeb0c75f072d090b08572dd17c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0054/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inanspruchnahme von Drittgrundstücken. Zulässigkeit von Abgrabungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Entschädigungen. Naturalersatz."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:07", "Checksum": "3a5feea0e6f9fa6e9869c0e069e2bc28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014\nRegeste:\nInanspruchnahme von Drittgrundstücken. Zulässigkeit von Abgrabungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Entschädigungen. Naturalersatz.\n\n Vorliegend liegt es auf der Hand, dass das teilweise bis an die\nParzellengrenze ragende Mehrfamilienhaus ohne die Beanspruchung des\nNachbargrundstücks nicht realisierbar ist. Es ist somit ein typischer\nAnwendungsfall von §§ 229 f. PGB gegeben. Dem Interesse an der\nRealisierung des Bauvorhabens stehen die Befürchtungen und Interessen der\nbetroffenen Nachbarn gegenüber. Vorliegend lässt sich nicht bestreiten, dass\ndie Rekurrierenden durch die Bauarbeiten Nachteile erleiden. So sind infolge\nder angeordneten Baugrubensicherung und der Bauabschrankungen Eingriffe\nin die benachbarte Gartenanlage notwendig (u.a. Abgrabungen, Entfernung der\nHecke, des Drahtzaunes und teilweise des Gartensitzplatzes). Diese\nBeeinträchtigungen lassen sich aufgrund der erforderlichen Sicherungsmassnahmen nicht vermeiden. Sie beschränken sich jedoch auf einen verhältnismässig schmalen Grundstücksstreifen von nur 0,7 m. Auch in zeitlicher\nHinsicht bewegt sich die bewilligte Beanspruchung des benachbarten\nGrundstücks im üblichen Rahmen. Eine vorübergehend eingeschränkte\nNutzung des Gartens während rund vier Monaten bedeutend keinen besonders\ngravierenden Nachteil für die Nachbarn. Aufgrund der eindeutigen Interessenlage hat die Baubehörde die strittige Inanspruchnahme somit zu Recht gewährt.\n\nEbenso erweist sich die nach der üblichen Formel berechnete\nEntschädigung für die Inanspruchnahme des Drittgrundstücks von Fr. 664.--\nkorrekt und ist nicht zu bemängeln. Dieses Entgelt stellt aber richtigerweise nur\neine Entschädigung dafür dar, dass der beanspruchte Boden vom\nGrundeigentümer vorübergehend nicht benutzt werden kann. Davon zu\nunterscheiden sind die vom Bauherrn zu tragenden Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die Behebung von durch\n- 3-\n\nBauarbeiten verursachten Schäden (BRKE II Nr. 0028/2008 = BEZ 2009 Nr.\n61). Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, lassen sich diese Ansprüche im\njetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffern. Die Zusprechung einer zusätzlichen\nEntschädigung fällt im konkreten Streitverfahren mithin ausser Betracht. Steht\naber wie vorliegend ausser Frage, dass ein Eingriff in die Substanz des Nachbargrundstücks für die Realisierung des Projekts unumgänglich ist\n(Abgrabungen, Entfernung der Hecke usw.), drängt sich zumindest die\nVerpflichtung zu einem Naturalersatz auf. So hat der Betroffene bei einem\ndirekten Eingriff in die Substanz seines Grundstücks gestützt auf Art. 641 Abs.\n2 ZGB einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes\n(vgl. BGE 111 II 24 ff). Eine derartige Verpflichtung wird denn auch üblicherweise im Rahmen des Hammerschlagsrechts von § 229 PBG statuiert. Eine\nentsprechende Anordnung liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz im\nKompetenzbereich der örtlichen Baubehörden, ist ihnen doch in solchen\nStreitverfahren – wie erwähnt – eine Richterrolle zugewiesen. Der angefochtene\nBeschluss ist damit um eine entsprechende Nebenbestimmung zu ergänzen.\nAllfällige weitere Schadenersatzansprüche sind auf dem zivilen\nRechtsmittelweg geltend zu machen.\n"}