{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-04-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0054-2014_2014-04-25.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_III_0054_2014_675.pdf", "Checksum": "a0ad0bfeb0c75f072d090b08572dd17c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0054/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inanspruchnahme von Drittgrundstücken. Zulässigkeit von Abgrabungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Entschädigungen. Naturalersatz."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:07", "Checksum": "3a5feea0e6f9fa6e9869c0e069e2bc28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 25.04.2014 BRGE I Nr. 0054/2014\nRegeste:\nInanspruchnahme von Drittgrundstücken. Zulässigkeit von Abgrabungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Entschädigungen. Naturalersatz.\n\nBRGE I Nr. 0054/2014 vom 25. April 2014 in BEZ 2016 Nr. 40\n\nDem vorliegenden Streitfall lag die rechtskräftig bewilligte Erstellung eines\nteilweise bis an die Grenze des Nachbargrundstücks reichenden Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage zu Grunde. Mit dem angefochtenen Beschluss erteilte\ndie Baubehörde dem privaten Rekursgegner die Bewilligung zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gegen Entrichtung einer Entschädigung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.2 Rechtsgrundlage für das Hammerschlagsrecht gemäss §§ 229 f. PBG\nbildet Art. 695 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Danach sind die\nKantone ermächtigt, nebst anderem insbesondere die Befugnis des Grundeigentümers zum Betreten des Nachbargrundstücks zu regeln.\n\nMit ihrem Entscheid gemäss § 230 Abs. 2 PBG greift die Behörde\nunmittelbar in private Eigentumsrechte von am Bauvorhaben nicht beteiligten\nDrittpersonen ein. Dieser Eingriff dient vor allem dem privaten Interesse des\nBauherrn an der Realisierung seines Bauvorhabens. Daher hat sich die\nInanspruchnahme stets auf das in räumlicher und zeitlicher Hinsicht\nNotwendige zu beschränken, und die Interessen der Beteiligten sind\ngegeneinander abzuwägen. Bei der Beantwortung der Frage, ob und in\nwelchem Umfang die Beanspruchung eines Drittgrundstückes notwendig ist,\nkommt der Baubehörde ein Ermessenspielraum zu.\n\nDie Höhe der Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Dauer\nder Beanspruchung, dem Verkehrswert des beanspruchten Landes und dem\naktuellen Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für 1. Hypotheken (§ 4 PBG).\nGegebenenfalls sind zusätzliche Einschränkungen aus der Beanspruchung des\nDrittgrundstückes zu berücksichtigen. Der Baubehörde kommt bei der\nFestsetzung der Entschädigung ebenfalls ein erheblicher Ermessensspielraum\nzu.\n\nMit der Regelung von §§ 229 f. PBG wird den Verwaltungsbehörden eine\nRichterrolle in einem nachbarrechtlichen Streit zugewiesen. Die Baubehörde\nhat nicht etwa eine Bewilligung zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zu erteilen oder zu verweigern, sondern einen Entscheid über die\nZulässigkeit des Begehrens und über eine allfällige Entschädigung zu fällen.\nDies zeigt sich auch daran, dass es im Falle einer Einigung zwischen den\nBeteiligten keines Entscheides der Verwaltungsbehörde bedarf. Somit muss die\nVerwaltungsbehörde – anders als im Baubewilligungsverfahren – vor ihrem\nEntscheid den Eigentümer des Drittgrundstückes anhören (Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung [BV]). Ferner sind allfällige privatrechtliche Vereinbarungen\nzwischen den Beteiligten zu berücksichtigen (BRKE II Nr. 0270/2003 = BEZ\n2004 Nr. 18, E. 7).\n\n4.3 Im vorliegenden Fall ist die sachliche Notwendigkeit der vom privaten\nRekursgegner nachgesuchten Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks im\nfestgesetzten Umfang ausgewiesen. Zwar hat das Bundesgericht anlässlich\neines Urteils im Zusammenhang mit dem altrechtlichen Hammerschlagsrecht\n- 2-\n\ngemäss § 115 des zürcherischen Baugesetzes vom 23. April 1893 (BauG)\nfestgehalten, dass beim fraglichen Recht in erster Linie an die Ablagerung von\nBaumaterialien oder an das Errichten eines Baugerüstes zu denken sei.\nNaturgemäss könne es sich bei der Fläche, deren Inanspruchnahme dem\nNachbarn zugemutet werden dürfe, nur um einen verhältnismässig schmalen\nStreifen handeln. Mit dem bundesrechtlichen Anspruch auf möglichst ungeschmälerten Genuss des Eigentums und der einschränkenden Formulierung\nvon Art. 695 ZGB unvereinbar wäre es sodann, wenn das kantonale Recht\nerhebliche Veränderungen des nachbarlichen Grundstücks, wie insbesondere\nAbgrabungen oder die Zerstörung darauf befindlicher Vorrichtungen, zulassen\nwürde (BGE 104 II 166 E. 3c S. 169). Diese Praxis erweist sich jedoch als zu\nrestriktiv. So ist evident, dass die Realisierung einer Baute, welche zulässigerweise bis an die Grundstücksgrenze gestellt werden darf, kaum ohne Eingriffe\nin die Substanz der benachbarten Parzelle zu bewerkstelligen ist. Allein die\nErstellung einer Baugrubenböschung macht die Beanspruchung des\nangrenzenden Grundstücks unumgänglich. Dies gilt umso mehr, wenn – wie\nvorliegend – zur Sicherung der Baugrube ein dichter, geschlossener Spundwandkasten errichtet werden muss (vgl. BRGE I Nr. 0075/2012 vom 18. Mai\n2012, E. 5.3). Abgrabungsarbeiten auf einem Nachbargrundstück sprengen\ndaher den Rahmen des Hammerschlagsrechts unter Verletzung der Schranken\ndes Art. 695 ZGB nicht a priori. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der Umfang\nder Beanspruchung des Drittgrundstücks sich auf das absolut Notwendige\nbeschränkt und einer Interessenabwägung standhält.\n\n"}