5. Daran, dass eine grundstücksinterne behindertengerechte Erschliessung des Rekursgrundstücks ab der W-Strasse nicht erforderlich ist, ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim strittigen Bauvorhaben um eine Arealüberbauung handelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus § 71 PBG, wonach Bauten und Anlagen einer Arealüberbauungen zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein müssen, nicht ableiten, dass eine Zusatzleistung gegenüber der in § 239 Abs. 4 PBG statuieren Anforderung nach einer angemessenen Berücksichtigung der Bedürfnisse von Behinderten und Betagten erforderlich sei (vgl. VGr, 5. April 2006, VB.2005.00558, E. 4.3.1, www.vgrzh.ch).