Dies erstaunt insofern etwas, als eine Chaussierung nach Tabelle 7 der SIA Norm 500 für Behinderte, jedenfalls solche, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nur «beschränkt geeignet» ist. Für das Vorliegen einer valablen Alternativerschliessung wurde überdies vorausgesetzt, dass die Schneeräumung auf dem K-Weg gewährleistet ist. Eine solche findet aufgrund eines von der Delegation der Rekursinstanz anlässlich des Augenscheins beim Kraftwerk H festgestellten Hinweisschildes («Kein Winterdienst») indessen nicht statt. Es liesse sich daher fragen, ob die Vertreter der genannten Behindertenorganisationen bei Kenntnis dieses Umstandes zu einer anderen Einschätzung gelangt wären.