Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spielt daher keine entscheidende Rolle, dass beim vorliegend strittigen Projekt aufgrund der Anordnung der geplanten Bauten keine auf dem Niveau der W-Strasse bzw. des entlang dieser Verkehrsanlage verlaufenden Fusswegs erfolgende Gebäudezugänge möglich -4-