a BehiG für die Beseitigung von Benachteiligungen statuierten allgemeinen Grundsatz – unwesentlich, ob ein Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Aufwand und dem für Behinderte zu erwartende Nutzen vorliege. Entscheidend ist vielmehr, dass der für Behinderte zu erwartende Nutzen unabhängig von den mit einer behindertengerechten Erschliessung ab der W-Strasse verbundenen Kosten gering, wenn nicht gar inexistent wäre.