4.5 Wenn mithin das Rekursgrundstück über die dieses erschliessenden öffentlichen Verkehrsanlagen für Behinderte selbständig nicht erreichbar ist, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Zweckmässigkeit bzw. dem Erfordernis von behindertengerecht ausgestalteten grundstücksinternen Gebäudezugängen. Hierbei ist – anders als bei dem von Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG für die Beseitigung von Benachteiligungen statuierten allgemeinen Grundsatz – unwesentlich, ob ein Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Aufwand und dem für Behinderte zu erwartende Nutzen vorliege.