Dieser Einwand ist nicht unberechtigt. Die Delegation der Rekursinstanz hat sich anlässlich des am 1. November 2012 durchgeführten Augenscheins von der Station F (Tram Linie A) her via die B-Strasse zum Rekursgrundstücks begeben. Diese deutlich abfallende bzw. ansteigende Verkehrsanlage kann durch Personen, die auf einen Rollstuhl, einen Rollator oder eine sonstige Gehhilfe angewiesen sind, als Zugang zum Rekursgrundstück aus eigener Kraft – und damit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BehiG selbständig – nicht benützt werden. Gleiches gilt (…) für den Zugang ab der hangwärts gelegenen Bushaltestelle auf der V-Strasse. Auch die W-Strasse selbst ist teilweise zu steil.