Letzteres wird von der Rekurrentin auch gar nicht bestritten. Ihre Argumentation geht dahin, dass die von der Vorinstanz verlangte behindertengerechte Zugänglichkeit der geplanten Gebäude ab der W-Strasse deswegen unverhältnismässig ist, weil der Zugang für Mobilitätsbehinderte schon an der durch die topografischen Verhältnisse bedingten Steilheit der zum Rekursgrundstück führenden öffentlichen Verkehrsanlagen scheitert.