4.4 Den vorgenannten Anforderungen wird beim geplanten Bauvorhaben klarerweise nicht genügt. Allenfalls kann bei dem über eine Rampe mit einem Gefälle von 8 Prozent zugänglichen Haus B4 von einer noch bedingt zulässigen behindertengerechten Erschliessung ausgegangen werden. Die zu den übrigen Gebäuden führenden Rampen sind für Mobilitätsbehinderte eindeutig zu steil.