Der Kanton Zürich hat in § 34 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) bestimmt, dass beim behindertengerechten Bauten die Richtlinien und Normalien gemäss Ziffer 2.5 des Anhangs dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, insbesondere auch für das Innere der Gebäude. Bei diesen Richtlinien und Normalien handelt es sich um die Norm SIA 500:2009 (Hindernisfreie Bauten) sowie um die «Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar», Ausgabe 1992, der Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.