4.3 Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt nach Artikel 1 Abs. 2 Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Detaillierte Anordnungen trifft das Behindertengleichstellungsgesetz, das sich inhaltlich – soweit hier von Interesse – auf Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs beschränkt (Art. 2 Abs. 3 BehiG), nicht. Solche werden durch Art.