Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich. Selbst wenn sich das Behindertengleichstellungsgesetz lediglich zur Verhältnismässigkeit bei der Erneuerung von Gebäuden äussern sollte, würde dies nichts daran ändern, dass das allgemein zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip auch bei Neubauten zum Tragen kommt.