11 Abs. 1 lit. a BehiG auch Neubauvorhaben angesprochen sind, oder ob sich der in dieser Norm statuierte Grundsatz, worauf die Verwendung des Begriffs «Beseitigung» zumindest schliessen liesse, lediglich auf die Erneuerung von Gebäuden bzw. auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen bei solchen beziehe. Eindeutig nur auf bestehende Gebäude zugeschnitten ist die auf Art. 11 BehiG Bezug nehmende Regelung von Art. 12 Abs. 1 BehiG, wonach Benachteiligungen nicht zu beseitigen sind, sofern der Aufwand für die Anpassung fünf Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes oder zwanzig Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.